Die Buttonlösung: ab 01.08.2012 Pflicht für Internetshops!

Achtung, Onlineshop-Betreiber! Vor wenigen Tagen wurde im Bundesanzeiger ein neues „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr …“ veröffentlicht, das am 01.08.2012 in Kraft tritt (siehe Nr. 21 vom 16.05.2012 / Pos. 5 ).

Durch das neue Gesetz, der sog. Button-Lösung, sollen Verbraucher deutlich auf den Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen hingewiesen werden.

Von der Gesetzesänderung betroffen sind nicht nur Online-Shops. Die sog. Button-Lösung gilt für alle Verträge im eCommerce, die mit Verbrauchern geschlossen werden, so beispielsweise auch kostenpflichtige Vergleichs- und Anzeigendienste, kostenpflichtigen Mitgliedschaften in Netzwerken und Portalen etc.

Die Folgen des neuen Gesetzes für den Internethandel ergeben sich aus § 312 g Abs. 2 – 4 BGB:

„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.” (Quelle: Bundesanzeiger)

Fazit:
Erfolgt der Bestellvorgang über einen Button / eine Schaltfläche, müssen ab 01.08.2012 die Abschluss-Schaltflächen
– gut lesbar
– und mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

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